Der Verein wurde im Jahr 1930 gegründet und trägt den Namen: "Musikverein Schweighausen e.V."
Er hat seinen Sitz in 77978 Schuttertal-Schweighausen im Ortenaukreis.
Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Lahr unter Nr. VR 512 eingetragen.
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 sowie im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch:
a) eine selbstlose Tätigkeit, die nicht in erster Linie eigenwirtschaftlicher Zwecke dient,
b) der Verein will die Blasmusik im Rahmen des Laienmusizierens pflegen und damit in gemeinnütziger Weise das heimatliche Brauchtum bewahren und fördern. Der Verein hat die Aufgabe, die gemeinsamen Belange seiner Mitglieder zu vertreten.
c) Der Verein will durch entsprechende Maßnahmen die Ausbildung der Musiker und das musikalische Niveau der Kapelle heben.
d) Um den Bestrebungen zeitgemäßer und jugendpflegerischer Erfordernisse nachzukommen, ist dem Verein die Bläserjugend angeschlossen.
2) Mittel des Vereins oder etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre evtl. eingezahlten Kapitalanteile (z.B. Darlehen oder Anleihen) und den gemeinen Wert ihrer evtl. geleisteten Sacheinlagen (z.B. Ausrüstungen oder Instrumente) zurück.
3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Abzug der Kapital- oder Sachverbindlichkeiten gemäß § 2 Nr. 2 Satz 3 verbleibende Vermögen des Vereins an die Gemeinde Schuttertal.
Die auflösende Versammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, für welche Organisation mit gemeinnützigem Zweck und den Zielen nach § 2 dieser Satzung die Gemeinde Schuttertal das verbleibende Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu verwenden hat.
a) Aktive Mitglieder
Aktives Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die ein Musikinstrument beherrscht. Über die Aufnahme eines aktiven Mitgliedes entscheidet der Dirigent zusammen mit dem Gesamtvorstand.
Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, an den durch den Dirigenten festgesetzten Proben und an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Für seine Mitwirkung erhält das aktive Mitglied keine Entschädigung.
Das aktive Mitglied ist von der Zahlung eines Vereinsbeitrages befreit.
Über die Mitwirkung der aktiven Mitglieder bei Veranstaltungen Dritter trifft die Geschäftsleitung des Vereins entsprechende Richtlinien.
b) Passive Mitglieder
Passives Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand.
Jedes passive Mitglied ist zur Zahlung eines Vereinsbeitrages verpflichtet. Die Höhe des jährlichen Beitrages wird durch die Generalversammlung bestimmt.
Der Gesamtvorstand kann passive Mitglieder nach bestimmten Vereinsrichtlinien von der Beitragspflicht befreien.
Die Tätigkeit eines Vorstandsmitglieds wird der Tätigkeit eines aktiven Mitglieds gleichgestellt.
a) Der Austritt eines aktiven oder passiven Mitgliedes kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen; er muß dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.
b) Ausgeschlossen werden kann durch Beschluß des Gesamtvorstandes:
1) wer das Ansehen des Vereins schädigt oder seinen Interessen zuwiderhandelt,
2) wer die mit dieser Satzung eingegangenen Verpflichtungen nicht einhält.
c) Beim Austritt oder Ausschluß eines aktiven oder passiven Mitgliedes ist von dem Mitglied sämtliches in seinem Besitz befindliches, vereinseigenes Kapital- oder Sachvermögen ohne Aufforderung unverzüglich und ohne Entschädigung dem Verein zurückzugeben. Bei beschädigtem oder fehlendem Vermögen ist der Verein berechtigt,
etwaige Ersatzansprüche an das ausscheidende Mitglied zu stellen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Die Leitung des Vereins erfolgt durch den Gesamtvorstand.
Dieser besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem Ausschuß (Beirat)
Zu a)
Der Geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus
* dem ersten Vorstand und einem Stellvertreter
* dem Schriftführer
* dem Rechner
Zu b)
Der Ausschuß setzt sich zusammen aus
* 3 aktiven Mitgliedern und
* 3 passiven Mitgliedern als Beiräte
* dem Jugendleiter oder Obmann der Kapelle
* dem Vereinsboten.
Der Gesamtvorstand und der geschäftsführende Vorstand sind mit einfacher Stimmenmehrheit beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der den betreffenden Gremien angehörenden Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes oder, falls dieser verhindert ist, die seines Stellvertreters.
Der geschäftsführende Vorstand wird durch die Generalversammlung für 4 Jahre gewählt. Die Mitglieder müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Die aktiven Ausschussmitglieder werden durch die aktiven Musiker gewählt.
Die passiven Ausschussmitglieder werden durch die Generalversammlung gewählt. Ebenso der Vereinsbote.
Der Jugendleiter und der Obmann der Kapelle werden durch den Geschäftsführenden Vorstand und durch die aktiven Musiker gewählt, wobei der Obmann (Sprecher) der Kapelle gleichzeitig aktives Ausschussmitglied sein soll.
Die Ausschussmitglieder werden für 4 Jahre gewählt.
Der 1. Vorstand und der stellvertretende Vorstand ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Er behält sein Amt, bis sein Nachfolger durch die Generalversammlung gewählt ist.
Der 1. Vorstand oder der stellvertretende Vorstand führt die rechtsverbindlichen Unterschriften des Vereins und vertritt ihn gegenüber den Mitgliedern wie nach außen.
Die besonderen Pflichten und Befugnisse der aktiven Mitglieder und der Mitglieder des Gesamtvorstandes sind in der Geschäftsordnung des Vereins besonders geregelt.
Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch die Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder (Generalversammlung) geordnet.
Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, daß der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluß gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluß schriftlich erklären.
Die Generalversammlung muß bis zum 1. März eines jeden Jahres durchgeführt werden; sie muß den Mitgliedern spätestens eine Woche vorher durch Bekanntmachung im Amtlichen Verkündigungsblatt der Gemeinde Schuttertal oder durch persönliche Bekanntgabe an sämtliche Mitglieder angezeigt werden.
Anträge und Anregungen der Mitglieder sind dem 1. Vorstand spätestens 2 Tage vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
Jedes Mitglied ist mit einer Stimme stimmberechtigt; ebenso die Mitglieder des Gesamtvorstandes.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes.
Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung tritt der Verein zusammen:
a) wenn es der 1. Vorstand nach Anhörung des Gesamtvorstandes für angemessen erachtet, oder
b) wenn mindestens der zehnte Teil aller Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks oder der Gründe verlangen (§ 37 BGB).
a) Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren.
b) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von 4 Wochen erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden, wobei der Namen des Versammlungsleiters anzugeben ist. Die Niederschrift muß von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und den Vorstandsmitgliedern, die an der Generalversammlung teilgenommen haben, unterschrieben werden. Ihr sind die Belege über die Einberufung der Versammlung als Anlagen beizufügen.
c) Der Niederschrift ist ein Verzeichnis der erschienenen Mitglieder als Anlage beizufügen.
d) Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem Vereinsmitglied gestattet.
Das Amt eines jeden Mitgliedes des Gesamtvorstandes ist ein Ehrenamt.
Die Wahl des Dirigenten wird von den aktiven Mitgliedern (nicht Zöglingen) zusammen mit dem Gesamtvorstand getroffen. Über die Rechte und Pflichten des Dirigenten ist mit dem Verein eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
Der Verein soll im Laufe eines Geschäftsjahres mindestens ein öffentliches Konzert durchführen.
Der Verein erwirbt die Mitgliedschaft des für ihn regional zuständigen Musikverbandes und verpflichtet sich, mindestens einmal innerhalb von 5 Jahren an einem Wertungs- oder Kritikspiel teilzunehmen.
Soweit es die Kassenlage des Vereins erfordert, kann der Gesamtvorstand die Durchführung zweckgeeigneter Veranstaltungen beschließen.
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Generalversammlung beschlossen werden.
Mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder müssen dafür stimmen.
Der Antrag auf Änderung der Satzung muß zuvor in der Tagesordnung mitgeteilt werden.
Die Auflösung des Vereins kann beschlossen werden, wenn mindestens drei Vierteil der anwesenden Mitglieder dafür stimmen.
Das Vereinsvermögen darf nur zu einem gemeinnützigen Zweck, § 2 der Satzung entsprechend, verwendet werden.
Hierüber hat die auflösende Versammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließen.
Schuttertal-Schweighausen, den 21. März 1981
Danach werden zusätzlich 2 neue passive Beisitzer in den Vorstand aufgenommen.